Im Fall der Nichtbezahlung müsse gemahnt und betrieben sowie nötigenfalls abgeschrieben werden. Die Stornierung (Löschung) von Rechnungen müsse durch die vorgesetzte Stelle der mit der Rechnungsführung oder Bewirtschaftung der Debitoren beauftragten Person visiert werden und erfordere die Freigabe durch den IKS-Verantwortlichen. Die Einforderung von Kostenvorschüssen sei nicht mit einer Rechnungsstellung einer Gebühr zu vergleichen. Die elektronische Übermittlung sei zudem gewahrt, da die Beschwerdeführerin aufgefordert worden sei, den Kostenvorschuss bis am 2. August 2022 auf das Konto