Das Betreibungsamt habe der Beschwerdeführerin am 21. Juli 2022 per SN-Nachricht mitgeteilt, dass für Kostenvorschüsse keine Einzahlungsscheine per SN-Benachrichtigung versandt würden. Eine Gebührenrechnung, wie sie durch die Gläubigerin im Einleitungsverfahren bezahlt worden sei, erfordere das Generieren einer Rechnung, welche gemäss den kantonalen Vorgaben für die Debitoren gemäss IKS-Konzept bewirtschaftet werden müsse. Im Fall der Nichtbezahlung müsse gemahnt und betrieben sowie nötigenfalls abgeschrieben werden.