34 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) sage klar, dass das Betreibungsamt mit dem Einverständnis der betroffenen Person Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide elektronisch zustellen könne, nicht aber müsse. Die Rechnungsstellung hinsichtlich Gebühren erfolge über eSchKG. Ein Kostenvorschuss sei aber keine Gebührenrechnung. Das Betreibungsamt habe der Beschwerdeführerin am 21. Juli 2022 per SN-Nachricht mitgeteilt, dass für Kostenvorschüsse keine Einzahlungsscheine per SN-Benachrichtigung versandt würden.