Ob dabei erst geliefert und dann fakturiert werde oder erst fakturiert und danach geliefert, sei vollkommen unerheblich und organisatorisch durch das Betreibungsamt sicherzustellen. Es handle sich dabei nicht um einen Unterschied in der technischen Rechnungsstellung, sondern im Ablauf auf der Zeitachse. 2.3 In ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2022 beantragte das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Zur Begründung führte es aus, dass das Betreibungsamt nicht ausschliesslich über den eSchKG- Standard kommunizieren müsse. Art. 34 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG;