4 me am eSchKG-Verbund kostenpflichtig sei. Diese Ansicht des Bezirksgerichts Zürich werde auch durch Art. 12 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV; SR 272.1) gestützt, wonach Verfahrensbeteiligte die elektronische Zustellung verlangen könnten.