So dürften sämtliche nicht innerhalb des eSchKG-Standards abgebildeten Fälle nicht elektronisch in Rechnung gestellt werden, um sicherzustellen, dass das System in sich vollständig und geschlossen sei. Das Vorgehen des Betreibungsamtes verstosse gegen diese Grundsätze. Gemäss Entscheid des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts-Nr. CB220028-L/U) generiere die parallel elektronische und postalische Zustellung aufgrund der fristauslösenden Natur von eSchKG-Mitteilungen insbesondere in Bezug auf allfällige Fristen erhebliche Unsicherheiten. Zudem dürften der Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Kosten entstehen, da die Teilnah-