2.2 In ihrer Begründung führte sie aus, dass der eSchKG-Standard 2.2.01 explizit so konzipiert worden sei, dass sämtliche Geldflüsse bezogen auf Fälle, die elektronisch abgebildet werden, ein geschlossenes System bildeten. Es sei nicht vorgesehen, dass für Fälle, die innerhalb des eSchKG-Standards 2.2.01 abgebildet werden, ausserhalb der elektronischen Abbildung mit physischen Rechnungen operiert werde. So dürften sämtliche nicht innerhalb des eSchKG-Standards abgebildeten Fälle nicht elektronisch in Rechnung gestellt werden, um sicherzustellen, dass das System in sich vollständig und geschlossen sei.