Es stehe dem Betreibungsamt frei, das Fortsetzungsbegehren zurückzuweisen. Diesfalls werde Beschwerde erhoben werden (VB 9). 1.8 Die Beschwerdeführerin leistete den Kostenvorschuss nicht. Das Betreibungsamt teilte der Beschwerdeführerin mit Einschreiben vom 3. August 2022 mit, dass kein Kostenvorschuss eingegangen sei und sie das Fortsetzungsbegehren als zurückgezogen erachte (VB 10). 2. 2.1 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. August 2022 (Postaufgabe gleichentags) Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern und stellte folgende Rechtsbegehren: