Sofern bis am 2. August 2022 der Kostenvorschuss nicht eingegangen sei, gelte das Fortsetzungsbegehren infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses als zurückgezogen (VB 8). 1.7 Mit SN-Nachricht vom 22. Juli 2022 entgegnete die Beschwerdeführerin, dass es keine Unterscheidung zwischen Kostenvorschuss und Rechnungen für bereits erfolgte Handlungen gebe. Sämtliche Aufforderungen zur Leistung von Zahlungen seien mittels IN-Rechnung zu stellen. Sei das Betreibungsamt dazu nicht in der Lage, könne es seine Rechnung im Nachhinein stellen. Es stehe dem Betreibungsamt frei, das Fortsetzungsbegehren zurückzuweisen.