Dieser Brief wurde der Beschwerdeführerin am 27. Juni 2022 per Einschreiben zugestellt (VB 3). 1.3 Am 30. Juni 2022 teilte die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt per Spezialbenachrichtigung im eSchKG-Tool (nachfolgend SN-Nachricht) mit, dass sie zwar das Schreiben vom 23. Juni 2022, aber keine elektronische Rechnung für den Kostenvorschuss erhalten habe. Das sei im elektronischen Verfahren gemäss geltender Rechtsprechung nicht zulässig. Die Kommunikation in einem elektronisch eingeleiteten Fall dürfe lediglich elektronisch erfolgen.