Gemäss Art. 34 Abs. 2 SchKG besteht kein Anspruch auf elektronische Zustellung und kein Anspruch auf Trägerwandel mit zusätzlicher Zustellung auf elektronischem Wege. Soweit aus Art. 12 VeÜ-ZSSV ein Anspruch auf elektronische Übermittlung abgeleitet werden soll, ist die Bestimmung als gesetzeswidrig zu qualifizieren. Somit sind Betreibungsämter nach der gegenwärtigen Rechtslage nicht dazu verpflichtet, ihre Zustellung elektronisch vorzunehmen. Das gilt auch unter der Anwendung des eSchKG-Standards (E. 8.2 f). 2 Erwägungen: I.