gar keine erste Pfändungsankündigung ausgestellt werden konnte, da das Fortsetzungsbegehren erst am 20. Juni 2022 gestellt wurde. Der Begriff «zweite Pfändungsankündigung» bezieht sich auf die Pfändungsgruppe und nicht auf die einzelne Betreibung. 9. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]).