Nachdem der Beschwerdeführer diese Betreibungsforderungen bezahlt hatte, stellte die Gläubigerin in der Betreibung Nr. G.________ am 20. Juni 2022 das Fortsetzungsbegehren (vgl. S. 2 der Vernehmlassung). In der Folge wurde die zweite Pfändungsankündigung für die Gruppe Nr. ________ ausgestellt. Der Beschwerdeführer rügt, dass er in der Betreibung Nr. G.________ die erste Pfändungsankündigung nicht erhalten habe. Dabei übersieht er, dass in der Betreibung Nr. G.________ gar keine erste Pfändungsankündigung ausgestellt werden konnte, da das Fortsetzungsbegehren erst am 20. Juni 2022 gestellt wurde.