Es bestehen damit keine begründeten Zweifel daran, dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. G.________ dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2022 persönlich zugestellt worden ist. 8.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst bestätigt hat, dass er die Pfändungsankündigungen in den Betreibungen Nr. C.________, Nr. D.________ und Nr. E.________ erhalten hat. Es handelt sich dabei um die ersten Pfändungsankündigungen für die Gruppe Nr. ________. Nachdem der Beschwerdeführer diese Betreibungsforderungen bezahlt hatte, stellte die Gläubigerin in der Betreibung Nr. G._____