Es könnte auch sein, dass er im Homeoffice gearbeitet hat. Ausserdem stimmt die Zustellbescheinigung auf dem Gläubigerdoppel (VB II) mit der elektronischen Sendungsverfolgung (Beschwerdebeilagen) und der Auskunft der Post per E-Mail vom 13. Juli 2022 (VB IV) überein. Es bestehen damit keine begründeten Zweifel daran, dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. G.________ dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2022 persönlich zugestellt worden ist.