5 8.2 Der Einwand des Beschwerdeführers, dass er den Zahlungsbefehl nicht erhalten habe, da er im Zeitpunkt der Zustellung im Büro in Rotkreuz gearbeitet habe, vermag keine begründeten Zweifel an der Zustellbescheinigung zu erwecken. Gemäss der Sendungsverfolgung (Beschwerdebeilagen) wurde dem Beschwerdeführer der Zahlungsbefehl am 4. Mai 2022, um 14.46 Uhr, ausgehändigt.