9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) kommt der Bescheinigung für ihren Inhalt volle Beweiskraft zu. Der betriebenen Person bleibt jedoch der Gegenbeweis vorbehalten (BGE 120 III 117 E. 2 S. 118 mit Hinweis). Dieser ist an keine besondere Form gebunden und gilt bereits dann als erbracht, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit des beurkundeten Inhalts erweckt werden können (Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Juni 1986 E. 2, in: BlSchK 1988 S. 231).