8. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie gestützt auf nachfolgende Ausführungen abzuweisen: 8.1 Gemäss der Zustellbescheinigung auf dem Gläubigerdoppel (VB II) konnte der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. G.________ dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2022 persönlich zugestellt werden. Der Zustellbescheinigung kommt vor allem Beweisfunktion zu. Bei einer Anfechtung trägt nämlich in erster Linie das Betreibungsamt die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung von Betreibungsurkunden. Als öffentliche Urkunde i.S.v. Art. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB;