So vermag beispielsweise die (gültige) Zustellung der Konkursandrohung die fehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls zu heilen (Entscheid des Kantonsgerichts Waadt vom 25. Juli 2005 E. bb, in: BlSchK 2006 S. 198 f.). Dies muss auch für die Zustellung einer Pfändungsankündigung gelten. Wie das Betreibungsamt korrekt ausgeführt hat, unterscheiden sich die Angaben in der Pfändungsankündigung nicht von denjenigen im Zahlungsbefehl. Deshalb vermag auch die Kenntnisnahme der Pfändungsankündigung die fehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls zu heilen.