Eine mangelhafte Zustellung ist nur zu wiederholen, wenn ein Rechtsschutzinteresse des Schuldners vorliegt. Wenn die erneute und ordentliche Zustellung des Zahlungsbefehls der betriebenen Person keine zusätzlichen Erkenntnisse über die angehobene Betreibung verschafft und deren Rechte trotz der mangelhaften Zustellung gewahrt sind, fehlt ein solches Rechtsschutzinteresse (BGE 112 III 81 E. 2b S. 84 f.). So vermag beispielsweise die (gültige) Zustellung der Konkursandrohung die fehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls zu heilen (Entscheid des Kantonsgerichts Waadt vom 25. Juli 2005 E. bb, in: BlSchK 2006 S. 198 f.).