7. 7.1 Falls die betriebene Person trotz fehlerhafter Zustellung vom Zahlungsbefehl Kenntnis erhält, z.B. wenn die Urkunde in die Hände des Schuldners gelangt oder sich der Inhalt des Zahlungsbefehls aus weiteren Betreibungshandlungen ergibt (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 15. Oktober 2000 E. 5.4, in: BlSchK 2002 S. 52 f.), beginnt dieser damit – im Zeitpunkt der Kenntnisnahme – seine Wirkung zu entfalten. Dadurch wird auch die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags ausgelöst (BGE 128 III 101 E. 2 S. 104). Eine mangelhafte Zustellung ist nur zu wiederholen, wenn ein Rechtsschutzinteresse des Schuldners vorliegt.