4 6. Eine Beschwerde muss nach Art. 17 Abs. 2 SchKG innert zehn Tagen nach Kenntnisnahme der Verfügung angebracht werden. Die Pfändungsankündigung vom 1. Juli 2022 wurde dem Beschwerdeführer frühestens am 2. Juli 2022 zugestellt. Mit der Postaufgabe seiner Beschwerde am 11. Juli 2022 hat der Beschwerdeführer die zehntägige Rechtsmittelfrist gewahrt.