Es habe ihn nicht darüber informiert, dass er auch gegen die Pfändungsankündigung hätte Rechtsvorschlag erheben können. Weiter wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm gemäss Sendungsverlauf der Post (Beschwerdebeilagen) der Zahlungsbefehl angeblich am 4. Mai 2022, um 14.46 Uhr, ausgehändigt worden sei. Dies sei jedoch unmöglich, da er am 4. Mai 2022 im Büro in Rotkreuz gearbeitet habe. Aus seinem Zeitnachweis (Beilage zur Eingabe vom 8. August 2022) gehe hervor, dass er am 4. Mai 2022, um 08.10 Uhr, im Büro gewesen sei und dieses um 17.46 Uhr wieder verlassen habe.