Die Angaben in der Pfändungsankündigung zum Forderungsgrund, zur Forderungssumme und zur Gläubigerin unterschieden sich nicht von denjenigen im Zahlungsbefehl. Mit der Pfändungsankündigung werde der Schuldner nämlich unter Androhung der Pfändung nochmals aufgefordert, die betriebene Forderung zu bezahlen. Deshalb habe mit der Zustellung der Pfändungsankündigung die Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags zu laufen begonnen. Die Kenntnisnahme der Pfändungsankündigung durch den Beschwerdeführer vermöge eine allenfalls fehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls zu heilen.