Es sei unbestritten, dass dem Beschwerdeführer die Pfändungsankündigung vom 1. Juli 2022 zugestellt worden sei. Der 1. Juli 2022 sei ein Freitag gewesen. Da die Pfändungsankündigung mit A-Post versandt worden sei, sei davon auszugehen, dass die Zustellung am Samstag, 3. Juli 2022 (recte: 2. Juli 2022), spätestens aber am Montag, 4. Juli 2022, erfolgt sei. In diesem Zeitpunkt habe er Kenntnis von der Betreibung Nr. G.________ erhalten. Die Angaben in der Pfändungsankündigung zum Forderungsgrund, zur Forderungssumme und zur Gläubigerin unterschieden sich nicht von denjenigen im Zahlungsbefehl.