3. 3.1 Das Betreibungsamt stellte in seiner Vernehmlassung vom 15. Juli 2022 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. 3.2 Zur Begründung führte das Amt aus, dass sich auf dem strittigen Zahlungsbefehl die Bescheinigung des Überbringers befinde, wonach die besagte Urkunde am 4. Mai 2022 an den Beschwerdeführer zugestellt worden sei. Diese Bescheinigung stimme mit der elektronischen Sendungsverfolgung der Post überein (vgl. VB II). Zusätzlich habe die Post auf Nachfrage hin mit E-Mail vom 13. Juli 2022 (VB IV) bestätigt, dass der Zahlungsbefehl an den Beschwerdeführer persönlich zugestellt