2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er weder die erste Pfändungsankündigung noch den Zahlungsbefehl erhalten habe. Durch die Zustellung des Zahlungsbefehls hätte er die Möglichkeit gehabt, innert zwanzig Tagen die betriebene Forderung zu bezahlen, mit der Gläubigerin eine Vereinbarung zu treffen oder innert zehn Tagen Rechtsvorschlag zu erheben. Das Betreibungsamt habe ihm anlässlich eines Telefongesprächs am 6. Juli 2022 den Rat gegeben, eine Beschwerde einzureichen. Gemäss dem Sendungsverlauf der Post sei ihm der Zahlungsbefehl am 4. Mai 2022 zugestellt worden.