{"Signatur": "BE_OG_007", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2022-10-27", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_007_ABS-2022-175_2022-10-27.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/ABS_2022_175_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77828955055e0f2dcef853e4eac655cd6752c835fd75bb3a3252ca96f7e86a0f88595ea7f5789c51e3456df8e6ed8ee9c63?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77828955055e0f2dcef853e4eac655cd6752c835fd75bb3a3252ca96f7e86a0f88595ea7f5789c51e3456df8e6ed8ee9c63&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ABS_2022_175", "Checksum": "1fbf291d29d14a1849c691eecbdef716"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ABS 2022 175"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 27.10.2022 ABS 2022 175"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite 27.10.2022 ABS 2022 175"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Keine Wiederholung eines mangelhaft zugestellten Zahlungsbefehls bei Erhalt der Pfändungsankündigung infolge fehlenden Rechtsschutzinteresses | BA BM, DS Mittelland"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 01:12:44", "Checksum": "f69438552a34fb4e15bff72a51402827", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 27.10.2022 ABS 2022 175\nRegeste:\nKeine Wiederholung eines mangelhaft zugestellten Zahlungsbefehls bei Erhalt der Pfändungsankündigung infolge fehlenden Rechtsschutzinteresses | BA BM, DS Mittelland\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance\nbungs- und Konkurssachen en matière de poursuite\net de faillite\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern ABS 22 175\nTelefon +41 31 635 48 04\nFax +41 31 634 50 53\naufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Oktober 2022\n\nBesetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichterin Grütter und Oberrichterin Falkner\nGerichtsschreiberin Peng\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen\n\nGegenstand Beschwerde (SchKG 17)\nRegeste:\n\nKeine Wiederholung eines mangelhaft zugestellten Zahlungsbefehls bei Erhalt der\nPfändungsankündigung infolge fehlenden Rechtsschutzinteresses\nEine mangelhafte Zustellung ist nicht zu wiederholen, wenn die erneute und ordentliche\nZustellung des Zahlungsbefehls dem Beschwerdeführer keine zusätzlichen Erkenntnisse\nüber die angehobene Betreibung verschafft und dessen Rechte trotz der mangelhaften\nZustellung gewahrt worden sind. So vermag beispielsweise die Kenntnisnahme der Pfändungsankündigung die fehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls zu heilen. Die Angaben\nin der Pfändungsankündigung unterscheiden sich nämlich nicht von denjenigen im Zahlungsbefehl. Im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Pfändungsankündigung beginnt in diesem Fall auch die Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags zu laufen (E. 7).\n\n2\nErwägungen:\n\n1.\n1.1 In der Pfändungsgruppe Nr. ________ wurde der Schuldner A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), beim Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland (nachfolgend: Betreibungsamt), von fünf Gläubigern für eine Forderungssumme von CHF 11'126.75 zuzüglich Akzessorien betrieben. Die Betreibungen\nNr. B.________, Nr. C.________, Nr. D.________ und Nr. E.________ hat der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit bezahlt (Vernehmlassungsbeilage [VB] I).\n1.2 Noch offen ist eine Forderung der F.________ AG (nachfolgend: Gläubigerin), in\nder Höhe von CHF 4'010.70 zuzüglich Akzessorien (Betreibung Nr. G.________).\nAm 14. April 2022 stellte das Betreibungsamt den entsprechenden Zahlungsbefehl\naus (VB 2).\n\n2.\n2.1 Nach Versand der zweiten Pfändungsankündigung in der Betreibung\nNr. G.________ gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2022\n(Postaufgabe am selben Tag) an die kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungsund Konkurssachen. Er stellte folgende Rechtsbegehren:\n1. Die Pfändungsankündigung (sei) aufzuheben.\n\n2. Mit dem herkömmlichen Betreibungsprozess (sei) von vorne zu beginnen, mit der korrekten Zustellung des Zahlungsbefehls.\n\n2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er weder die erste Pfändungsankündigung noch den Zahlungsbefehl erhalten habe. Durch die Zustellung des Zahlungsbefehls hätte er die Möglichkeit gehabt, innert zwanzig Tagen die betriebene\nForderung zu bezahlen, mit der Gläubigerin eine Vereinbarung zu treffen oder innert zehn Tagen Rechtsvorschlag zu erheben. Das Betreibungsamt habe ihm anlässlich eines Telefongesprächs am 6. Juli 2022 den Rat gegeben, eine Beschwerde einzureichen. Gemäss dem Sendungsverlauf der Post sei ihm der Zahlungsbefehl am 4. Mai 2022 zugestellt worden. Doch weder er noch seine Ehefrau hätten\ndiesen jemals erhalten. Ausserdem hätten sie auch in den Betreibungen\nNr. C.________, Nr. D.________ und Nr. E.________ die Pfändungsankündigungen erhalten, ohne jemals einen Zahlungsbefehl zugestellt bekommen zu haben.\n\n3.\n3.1 Das Betreibungsamt stellte in seiner Vernehmlassung vom 15. Juli 2022 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.\n3.2 Zur Begründung führte das Amt aus, dass sich auf dem strittigen Zahlungsbefehl\ndie Bescheinigung des Überbringers befinde, wonach die besagte Urkunde am\n4. Mai 2022 an den Beschwerdeführer zugestellt worden sei. Diese Bescheinigung\nstimme mit der elektronischen Sendungsverfolgung der Post überein (vgl. VB II).\nZusätzlich habe die Post auf Nachfrage hin mit E-Mail vom 13. Juli 2022 (VB IV)\nbestätigt, dass der Zahlungsbefehl an den Beschwerdeführer persönlich zugestellt\n\n"}