260 SchKG ist der vorgängig eingeholte Verzicht der Gläubigergesamtheit, den Anspruch durch die Konkursmasse selber geltend zu machen. Bereits weil ein solcher Verzicht noch nicht vorliegt, kann die Aufsichtsbehörde das Konkursamt nicht direkt anweisen, die geforderte Abtretung an die Beschwerdeführenden zu verfügen. Das Konkursamt wird aber angewiesen, nach dem üblichen Verfahren einen Beschluss über den Verzicht einzuholen und sodann die Voraussetzungen für eine Abtretung nach Art. 260 SchKG zu prüfen. IV.