6 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden verlangen weiter eine Anweisung des Betreibungsamtes, ihnen den Anspruch i.S.v. Art. 260 SchKG abzutreten. 5.2 Gemäss Art. 260 Abs. 1 SchKG ist jeder Gläubiger berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. Voraussetzung für eine Abtretung nach Art. 260 SchKG ist der vorgängig eingeholte Verzicht der Gläubigergesamtheit, den Anspruch durch die Konkursmasse selber geltend zu machen.