4.4.4 Schliesslich steht der Inventarisierung der Forderung auch nicht entgegen, dass sich nach dem Verzicht der Gläubigergesamtheit sämtliche Gläubiger die Forderung abtreten lassen könnten. Mehrere Abtretungsgläubiger hätten in einem allfälligen Prozess als Streitgenossen aufzutreten. 4.5 Zusammenfassend waren die Voraussetzungen für eine Abweisung des Inventarisierungsbegehrens der Beschwerdeführenden nicht gegeben. Die angefochtene Verfügung des Konkursamtes vom 14. Juni 2022 wird deshalb aufgehoben und das Konkursamt wird angewiesen, die Schadenersatzforderung von CHF 3'157.00 wie beantragt im Inventar aufzunehmen.