Auch dem Einwand des Konkursamtes, die Forderung würde die Konkursmasse weder erhalten noch vermehren, kann nicht gefolgt werden: Sollte der Anspruch (nach einer Abtretung) von den Beschwerdeführenden erfolgreich durchgesetzt werden können, so würde sich zwar die Konkursmasse nicht konkret erhöhen, hingegen würden die Ansprüche der Beschwerdeführer als Gläubiger im entsprechenden Umfang wegfallen. 4.4.4 Schliesslich steht der Inventarisierung der Forderung auch nicht entgegen, dass sich nach dem Verzicht der Gläubigergesamtheit sämtliche Gläubiger die Forderung abtreten lassen könnten.