Weil es um die Entschädigung eines Schadens der Schuldnerin geht, steht ohne weiteres fest, dass es sich um eine Forderung handelt, welche ihrer Natur nach Bestandteil der Konkursmasse sein kann. 4.4.2 Ebenso wenig ist ausschlaggebend, ob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder eine Haftpflichtversicherung der Ansicht sind, die Schadenersatzforderung sei abzulehnen. Die Bestreitung einer Forderung stellt schliesslich auch Voraussetzung für deren Abtretbarkeit nach Art. 260 SchKG dar. Nach dem Gesagten obliegt die materielle Beurteilung der Forderung dem Zivilgericht.