4.4 4.4.1 Die Beurteilung, wer für die Geltendmachung des Verantwortlichkeitsanspruches konkret aktivlegitimiert ist, obliegt nicht dem Konkursamt, zumal die Aktivlegitimation der Schuldnerin naheliegend ist. Insbesondere ist nicht ausschlaggebend, ob die Beschwerdeführenden (auch) versuchen, den Schadenersatzanspruch gegen den Staat ausserhalb des Konkurses durchzusetzen. Weil es um die Entschädigung eines Schadens der Schuldnerin geht, steht ohne weiteres fest, dass es sich um eine Forderung handelt, welche ihrer Natur nach Bestandteil der Konkursmasse sein kann.