Die Konkursverwaltung kann ein Inventarisierungsbegehren eines Gläubigers nur abweisen, wenn es um Rechtsansprüche geht, die ihrer Natur nach keinen Bestandteil der Konkursmasse bilden können oder offensichtlich unabtretbar sind. Durch Ablehnung des Begehrens auf Inventarisierung einer strittigen Forderung verunmöglicht die Konkursverwaltung den Gläubigern den Weg einer Abtretung nach Art. 260 SchKG und der gerichtlichen Durchsetzung (LUSTENBER- GER/SCHENKER, a.a.O., N. 21c zu Art. 221 SchKG).