5 Inventar ist eine rein interne Massnahme der Konkursverwaltung, die keine Wirkung gegenüber Dritten hat (BGE 90 III 18 E. 1 S. 19; Urteil des Bundesgerichts 5A_53/2013 vom 17. Mai 2013 E. 4.2; VOUILLOZ, a.a.O., N. 3 zu Art. 221 SchKG). 4.3.3 Die Konkursverwaltung kann ein Inventarisierungsbegehren eines Gläubigers nur abweisen, wenn es um Rechtsansprüche geht, die ihrer Natur nach keinen Bestandteil der Konkursmasse bilden können oder offensichtlich unabtretbar sind.