2021, N. 21a zu Art. 221 SchKG, m.w.H.). Dabei ist insbesondere nicht ausschlaggebend, ob der Dritte die Forderung bestreitet (statt vieler: VOUILLOZ, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 11 zu Art. 221 SchKG). Die materielle Beurteilung des Bestandes oder der Höhe einer Forderung obliegt weder der Konkursverwaltung bzw. dem Vollstreckungsorgan noch der Aufsichtsbehörde, sondern dem Richter. Ist der Bestand oder die Höhe der Forderung streitig, hat sich die Konkursverwaltung deshalb an die Angaben des Gläubigers zu halten und die Forderung in das Inventar aufzunehmen (BGE 114 III 21 E. 5b S. 22; 104 III 23 E. 2 S. 24;