4.3 4.3.1 Nach Empfang des Konkursdekrets hat das Konkursamt ein Inventar über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen zu erstellen (Art. 221 SchKG). Zur Konkursmasse gehört nach Art 197 ff. SchKG grundsätzlich sämtliches Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung angehört oder vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt. 4.3.2 Bestandteil des zur Konkursmasse gehörenden Vermögens sind entsprechend auch Forderungen des Schuldners gegen Dritte (vgl. Art. 205 Abs. 1 SchKG). Sie sind deshalb ebenfalls ins Inventar aufzunehmen (LUSTENBERGER/SCHENKER, Basler Kommentar zum SchKG II, 3. Aufl. 2021, N. 21a zu Art.