4.2 4.2.1 Die Forderung, deren Inventarisierung die Beschwerdeführenden verlangen, stützt sich auf die erwachsenenschutzrechtliche Verantwortlichkeitsregelung in Art. 454 ZGB. 4.2.2 Konkret sind die Beschwerdeführer der Meinung, der Schuldnerin stehe ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Staat zu, weil die eingesetzte Beiständin ihren Auftrag ungenügend erfüllt habe. Dadurch habe es zum prekären Zustand der Mietwohnung kommen können, der wiederum zu der (kollozierten) Forderung der Beschwerdeführenden (als Vermieter) gegenüber der Schuldnerin (als Mieterin) geführt habe.