3. 3.1 Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1). 3.2 Nach Art. 17 Abs. 2 SchKG muss eine Beschwerde binnen zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Verfügung angebracht werden. Die Verfügung wurde den Beschwerdeführenden am 15. Juni 2022 zugestellt. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 der schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO;