Dabei habe der Haftpflichtversicherer der Stadt Biel jedoch geraten, die Forderung des Beschwerdeführers abzulehnen. Weiter hält das Konkursamt fest, dass ihm keinerlei Hinweise auf eine unerlaubte Handlung vorlägen, weshalb auch keine entsprechende Forderung gegen den Kanton oder die Stadt in das Inventar aufzunehmen sei. Im Übrigen sei die Forderung nicht abtretbar, weil sie das Substrat der Konkursmasse weder erhalten noch vermehren würde.