In seiner Vernehmlassung vom 7. Juli 2022 beantragt das Konkursamt, die Beschwerde sei abzuweisen. Eine Rücksprache mit der Erwachsenenschutzbehörde Biel habe ergeben, dass Ansprüche gemäss Art. 454 ZGB von geschädigten Dritten direkt geltend gemacht werden können. Der Beschwerdeführer habe die Ansprüche bereits ausserhalb des Konkurses geltend gemacht. Dabei habe der Haftpflichtversicherer der Stadt Biel jedoch geraten, die Forderung des Beschwerdeführers abzulehnen.