Die Beschwerdeführer insistieren, dass das Konkursamt nicht verstanden habe, dass sie nicht die Aufnahme eigener kollozierter Ansprüche in das Inventar verlangten, sondern dass es um den Schadenersatzanspruch der Verstorbenen gegenüber ihrer Beiständin bzw. gegenüber dem Kanton Bern, evtl. der Gemeinde Biel, gehe. 2.2 Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 forderte die Verfahrensleitung den Beschwerdeführer auf, sich innert zehn Tagen ab