Die Konkursverwaltung habe nicht über die Begründetheit der Ansprüche zu befinden. 1.8 Hierauf verfügte das Konkursamt am 14. Juni 2022, dass der Antrag auf nachträgliche Aufnahme von Schadenersatzansprüchen nach Art. 454 ZGB in das Inventar abgelehnt werde. Zur Begründung hielt es nach einer Zusammenfassung des Sachverhaltes und Ausführungen betreffend die materiellen Haftungsvoraussetzungen von Art. 454 ZGB erneut fest, dass die Gutheissung des geltend gemachten Haftungsanspruches wegen Mieterschäden das Substrat der Konkursmasse nicht vermehren würde.