Dies sei vorliegend nicht gegeben. 1.7 Mit Schreiben vom 9. Juni 2022 hielten die Beschwerdeführenden am Antrag fest, wonach Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 454 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) im Inventar aufzunehmen und an sie abzutreten seien (BB 5). Sie führten aus, dass es sich um einen Anspruch der Schuldnerin handle und nicht um ihren eigenen. Der Anspruch der Schuldnerin sei sehr wohl geeignet, die Konkursmasse zu vermehren. Im Falle einer Abtretung würde das Passivum vermindert werden. Die Konkursverwaltung habe nicht über die Begründetheit der Ansprüche zu befinden.