Diese habe sich trotz Hinweisen nicht gekümmert. Dadurch sei ein Zustand der Wohnung entstanden, der unter anderem zu einer Erhöhung der Verbindlichkeiten der Schuldnerin im entsprechenden Umfang geführt habe. 1.6 Mit Schreiben vom 2. Juni 2022 (BB 4) antwortete das Konkursamt, dass eine Abtretung eines Anspruchs nach Art. 206 SchKG (recte: Art. 260 SchKG) nicht nötig sei und dass nur Ansprüche an einen Gläubiger abgetreten werden könnten, die das Substrat der Konkursmasse vermehren oder erhalten. Dies sei vorliegend nicht gegeben.