2 gungskosten von CHF 1'027.00 sowie den Malerkosten von CHF 2'130.00) der Schuldnerin gegen deren Beiständin bzw. gegen den Kanton Bern, eventuell gegen die Gemeinde Biel, in das Inventar aufzunehmen und ihnen abzutreten. Zur Begründung führten sie aus, dass sich die Forderung der Schuldnerin aus der Vernachlässigung des Mandates durch die amtliche Beiständin ergebe. Diese habe sich trotz Hinweisen nicht gekümmert.