Der Beschwerdeführer wies die Beiständin der Schuldnerin bereits im April 2020 darauf hin, dass eine Unterstützung für die Führung ihres Haushalts organisiert werden müsse (VB 6). Nach der Kündigung durch die Schuldnerin am 28. September 2021, entliessen die Beschwerdeführenden sie unter Vorbehalt der ordnungsgemässen Wohnungsübergabe per Ende Dezember 2021 aus dem Mietvertrag. Die Schuldnerin verstarb am 27. Oktober 2021 und hinterliess die Wohnung in einem unordentlichen und schmutzigen Zustand (vgl. VB 3).