Art. 221 SchKG; Inventaraufnahme. Die Konkursverwaltung kann ein Inventarisierungsbegehren eines Gläubigers nur abweisen, wenn es um Rechtsansprüche geht, die ihrer Natur nach keinen Bestandteil der Konkursmasse bilden können oder offensichtlich unabtretbar sind. Bestrittene Forderungen des Schuldners gegenüber Dritten sind in das Inventar aufzunehmen. Die materielle Beurteilung des Bestandes oder der Höhe solcher Forderungen obliegt dem Zivilgericht (E. 4.3). Erwägungen: I.