Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Aufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance bungs- und Konkurssachen en matière de poursuite et de faillite Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ABS 22 163 Telefon +41 31 635 48 04 Fax +41 31 634 50 53 aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichterin Grütter und Oberrichterin Sanwald Gerichtsschreiberin Spichiger Verfahrensbeteiligte A.________ Beschwerdeführer B.________ vertreten durch A.________ Beschwerdeführerin gegen Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland, Kontrollstrasse 20, 2502 Biel/Bienne Gegenstand Beschwerde (SchKG 17) Regeste: Art. 221 SchKG; Inventaraufnahme. Die Konkursverwaltung kann ein Inventarisierungsbegehren eines Gläubigers nur abwei- sen, wenn es um Rechtsansprüche geht, die ihrer Natur nach keinen Bestandteil der Kon- kursmasse bilden können oder offensichtlich unabtretbar sind. Bestrittene Forderungen des Schuldners gegenüber Dritten sind in das Inventar aufzunehmen. Die materielle Beur- teilung des Bestandes oder der Höhe solcher Forderungen obliegt dem Zivilgericht (E. 4.3). Erwägungen: I. 1. 1.1 C.________ sel. (nachfolgend: Schuldnerin) lebte bis zu ihrem Pflegeheimeintritt im September 2021 in einer Wohnung, die ihr von A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführende) vermietet wurde (Vernehmlassungsbeilage [VB] 3). Für die Schuldnerin bestand eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermö- gensverwaltung (vgl. VB 5). Der Beschwerdeführer wies die Beiständin der Schuld- nerin bereits im April 2020 darauf hin, dass eine Unterstützung für die Führung ih- res Haushalts organisiert werden müsse (VB 6). Nach der Kündigung durch die Schuldnerin am 28. September 2021, entliessen die Beschwerdeführenden sie un- ter Vorbehalt der ordnungsgemässen Wohnungsübergabe per Ende Dezember 2021 aus dem Mietvertrag. Die Schuldnerin verstarb am 27. Oktober 2021 und hin- terliess die Wohnung in einem unordentlichen und schmutzigen Zustand (vgl. VB 3). 1.2 Am 1. Dezember 2021 wurde über die ausgeschlagene Erbschaft der Schuldnerin der Konkurs eröffnet bzw. die konkursamtliche Liquidation angeordnet. 1.3 Am 7. April 2022 nahm das Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland (nachfol- gend: Konkursamt), das Inventar im Konkurs Nr. Z.________ betreffend die ausge- schlagene Verlassenschaft der Schuldnerin auf (VB 2). 1.4 Am 11. April 2022 erstellte das Konkursamt den Kollokationsplan (VB 4) und stellte den Beschwerdeführenden eine Kollokationsverfügung zu, wonach zu deren Guns- ten eine Forderung von CHF 5'040.00 (bestehend aus CHF 880.00 für die offene Miete vom Dezember 2021, CHF 1'027.00 für Reinigungskosten, CHF 2'130.00 für Malerarbeiten aufgrund von Rauchschäden und CHF 1'000.00 für den Minderwert des Fussbodens aufgrund von Zigarettenspuren) kolloziert worden war. Der ge- samte Betrag wurde als faustpfandgesicherte Forderung zugelassen (Beschwerde- beilage [BB] 2). 1.5 Mit Schreiben vom 2. Mai 2022 (BB 3) ersuchten die Beschwerdeführenden das Konkursamt darum, eine Forderung von CHF 3'157.00 (bestehend aus den Reini- 2 gungskosten von CHF 1'027.00 sowie den Malerkosten von CHF 2'130.00) der Schuldnerin gegen deren Beiständin bzw. gegen den Kanton Bern, eventuell gegen die Gemeinde Biel, in das Inventar aufzunehmen und ihnen abzutreten. Zur Be- gründung führten sie aus, dass sich die Forderung der Schuldnerin aus der Ver- nachlässigung des Mandates durch die amtliche Beiständin ergebe. Diese habe sich trotz Hinweisen nicht gekümmert. Dadurch sei ein Zustand der Wohnung ent- standen, der unter anderem zu einer Erhöhung der Verbindlichkeiten der Schuldne- rin im entsprechenden Umfang geführt habe. 1.6 Mit Schreiben vom 2. Juni 2022 (BB 4) antwortete das Konkursamt, dass eine Ab- tretung eines Anspruchs nach Art. 206 SchKG (recte: Art. 260 SchKG) nicht nötig sei und dass nur Ansprüche an einen Gläubiger abgetreten werden könnten, die das Substrat der Konkursmasse vermehren oder erhalten. Dies sei vorliegend nicht gegeben. 1.7 Mit Schreiben vom 9. Juni 2022 hielten die Beschwerdeführenden am Antrag fest, wonach Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 454 des Schweizerischen Zivilge- setzbuches (ZGB; SR 210) im Inventar aufzunehmen und an sie abzutreten seien (BB 5). Sie führten aus, dass es sich um einen Anspruch der Schuldnerin handle und nicht um ihren eigenen. Der Anspruch der Schuldnerin sei sehr wohl geeignet, die Konkursmasse zu vermehren. Im Falle einer Abtretung würde das Passivum vermindert werden. Die Konkursverwaltung habe nicht über die Begründetheit der Ansprüche zu befinden. 1.8 Hierauf verfügte das Konkursamt am 14. Juni 2022, dass der Antrag auf nachträgli- che Aufnahme von Schadenersatzansprüchen nach Art. 454 ZGB in das Inventar abgelehnt werde. Zur Begründung hielt es nach einer Zusammenfassung des Sachverhaltes und Ausführungen betreffend die materiellen Haftungsvorausset- zungen von Art. 454 ZGB erneut fest, dass die Gutheissung des geltend gemach- ten Haftungsanspruches wegen Mieterschäden das Substrat der Konkursmasse nicht vermehren würde. 2. 2.1 Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer am 27. Juni 2022 Be- schwerde bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern. Sie stellten folgende Anträge: 1. Annuler la décision du 14 juin 2022; 2. Ordonner à l'office des faillites Seeland, agence Seeland de porter à l'inventaire à concurrence de CHF 3'157.00 les prétentions de feue C.________ contre l'État de Berne, évt contre la commune municipale de Bienne découlant de la négligence de la curatrice officielle D.________ dans l'exercice de son mandat de protection de feue C.________; 3. Ordonner à l'office des faillites Seeland, agence Seeland, de céder aux plaignants au sens de l'art. 260 LP ladite créance de feue C.________ contre l'État de Berne, évt contre la commune municipale de Bienne; Sous suite des frais et dépens 3 Die Begründung der Beschwerde entspricht im Grundsatz derjenigen des vorange- gangenen Schriftenwechsels. Die Beschwerdeführer insistieren, dass das Konkur- samt nicht verstanden habe, dass sie nicht die Aufnahme eigener kollozierter An- sprüche in das Inventar verlangten, sondern dass es um den Schadenersatzan- spruch der Verstorbenen gegenüber ihrer Beiständin bzw. gegenüber dem Kanton Bern, evtl. der Gemeinde Biel, gehe. 2.2 Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 forderte die Verfahrensleitung den Beschwerde- führer auf, sich innert zehn Tagen ab Erhalt der Verfügung mittels Vollmacht über die Vertretungsbefugnis für die Beschwerdeführerin auszuweisen oder innert der gleichen Frist ein von ihr selbst unterschriebenes Exemplar der Beschwerde einzu- reichen. 2.3 Am 4. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer die verlangte Vollmacht betreffend die Vertretungsbefugnis für die Beschwerdeführerin nach. 2.4 In seiner Vernehmlassung vom 7. Juli 2022 beantragt das Konkursamt, die Be- schwerde sei abzuweisen. Eine Rücksprache mit der Erwachsenenschutzbehörde Biel habe ergeben, dass Ansprüche gemäss Art. 454 ZGB von geschädigten Drit- ten direkt geltend gemacht werden können. Der Beschwerdeführer habe die An- sprüche bereits ausserhalb des Konkurses geltend gemacht. Dabei habe der Haft- pflichtversicherer der Stadt Biel jedoch geraten, die Forderung des Beschwerdefüh- rers abzulehnen. Weiter hält das Konkursamt fest, dass ihm keinerlei Hinweise auf eine unerlaubte Handlung vorlägen, weshalb auch keine entsprechende Forderung gegen den Kanton oder die Stadt in das Inventar aufzunehmen sei. Im Übrigen sei die Forderung nicht abtretbar, weil sie das Substrat der Konkursmasse weder er- halten noch vermehren würde. Weiter sei die Abtretung nicht das «passende In- strument» für die Beschwerdeführenden, weil sich nach Erfüllung der objektiven Voraussetzung, d.h. dem Verzicht der Gläubigergesamtheit, sämtliche Gläubiger die Forderung abtreten lassen könnten. II. 3. 3.1 Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1). 3.2 Nach Art. 17 Abs. 2 SchKG muss eine Beschwerde binnen zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Verfügung angebracht werden. Die Verfügung wurde den Beschwerdeführenden am 15. Juni 2022 zugestellt. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 der schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Die Beschwerde vom Montag, 27. Juni 2022, erfolgte folglich rechtzeitig. 3.3 Weitere Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 4 III. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden verlangen, das Konkursamt sei anzuweisen, eine For- derung von CHF 3'157.00 der Schuldnerin gegen den Kanton Bern, eventuell ge- gen die Gemeinde Biel, in das Inventar aufzunehmen. 4.2 4.2.1 Die Forderung, deren Inventarisierung die Beschwerdeführenden verlangen, stützt sich auf die erwachsenenschutzrechtliche Verantwortlichkeitsregelung in Art. 454 ZGB. 4.2.2 Konkret sind die Beschwerdeführer der Meinung, der Schuldnerin stehe ein Scha- denersatzanspruch gegenüber dem Staat zu, weil die eingesetzte Beiständin ihren Auftrag ungenügend erfüllt habe. Dadurch habe es zum prekären Zustand der Mietwohnung kommen können, der wiederum zu der (kollozierten) Forderung der Beschwerdeführenden (als Vermieter) gegenüber der Schuldnerin (als Mieterin) ge- führt habe. Mit anderen Worten wollen die Beschwerdeführenden erreichen, dass der Staat den Schaden, welcher der Schuldnerin durch die Forderung der Vermie- ter entstanden ist, ersetzt. 4.2.3 Zwar ist umstritten, ob Ansprüche nach Art. 454 ZGB direkt durch Drittgeschädigte geltend gemacht werden können. Klar ist aber, dass die von der erwachsenen- schutzrechtlichen Massnahme direkt betroffene Person anspruchsberechtigt und damit aktivlegitimiert ist (HAUSHEER/WEY, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetz- buch I, 7. Aufl. 2022, N. 32 zu Art. 454 ZGB; MAUCHLE, Das Rechtsverhältnis zwi- schen dem Beistand und der Erwachsenenschutzbehörde, 2019, N. 336). 4.3 4.3.1 Nach Empfang des Konkursdekrets hat das Konkursamt ein Inventar über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen zu erstellen (Art. 221 SchKG). Zur Konkurs- masse gehört nach Art 197 ff. SchKG grundsätzlich sämtliches Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung angehört oder vor Schluss des Kon- kursverfahrens anfällt. 4.3.2 Bestandteil des zur Konkursmasse gehörenden Vermögens sind entsprechend auch Forderungen des Schuldners gegen Dritte (vgl. Art. 205 Abs. 1 SchKG). Sie sind deshalb ebenfalls ins Inventar aufzunehmen (LUSTENBERGER/SCHENKER, Bas- ler Kommentar zum SchKG II, 3. Aufl. 2021, N. 21a zu Art. 221 SchKG, m.w.H.). Dabei ist insbesondere nicht ausschlaggebend, ob der Dritte die Forderung bestrei- tet (statt vieler: VOUILLOZ, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 11 zu Art. 221 SchKG). Die materielle Beurteilung des Bestandes oder der Höhe einer Forderung obliegt weder der Konkursverwaltung bzw. dem Vollstreckungsorgan noch der Aufsichtsbehörde, sondern dem Richter. Ist der Bestand oder die Höhe der Forderung streitig, hat sich die Konkursverwaltung deshalb an die Angaben des Gläubigers zu halten und die Forderung in das Inventar aufzunehmen (BGE 114 III 21 E. 5b S. 22; 104 III 23 E. 2 S. 24; 81 III 122). Damit ist über die Zugehörigkeit einer Forderung zur Konkursmasse auch noch nicht definitiv entschieden, denn das 5 Inventar ist eine rein interne Massnahme der Konkursverwaltung, die keine Wir- kung gegenüber Dritten hat (BGE 90 III 18 E. 1 S. 19; Urteil des Bundesgerichts 5A_53/2013 vom 17. Mai 2013 E. 4.2; VOUILLOZ, a.a.O., N. 3 zu Art. 221 SchKG). 4.3.3 Die Konkursverwaltung kann ein Inventarisierungsbegehren eines Gläubigers nur abweisen, wenn es um Rechtsansprüche geht, die ihrer Natur nach keinen Be- standteil der Konkursmasse bilden können oder offensichtlich unabtretbar sind. Durch Ablehnung des Begehrens auf Inventarisierung einer strittigen Forderung verunmöglicht die Konkursverwaltung den Gläubigern den Weg einer Abtretung nach Art. 260 SchKG und der gerichtlichen Durchsetzung (LUSTENBER- GER/SCHENKER, a.a.O., N. 21c zu Art. 221 SchKG). 4.4 4.4.1 Die Beurteilung, wer für die Geltendmachung des Verantwortlichkeitsanspruches konkret aktivlegitimiert ist, obliegt nicht dem Konkursamt, zumal die Aktivlegitimati- on der Schuldnerin naheliegend ist. Insbesondere ist nicht ausschlaggebend, ob die Beschwerdeführenden (auch) versuchen, den Schadenersatzanspruch gegen den Staat ausserhalb des Konkurses durchzusetzen. Weil es um die Entschädi- gung eines Schadens der Schuldnerin geht, steht ohne weiteres fest, dass es sich um eine Forderung handelt, welche ihrer Natur nach Bestandteil der Konkursmasse sein kann. 4.4.2 Ebenso wenig ist ausschlaggebend, ob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehör- de oder eine Haftpflichtversicherung der Ansicht sind, die Schadenersatzforderung sei abzulehnen. Die Bestreitung einer Forderung stellt schliesslich auch Vorausset- zung für deren Abtretbarkeit nach Art. 260 SchKG dar. Nach dem Gesagten obliegt die materielle Beurteilung der Forderung dem Zivilgericht. Damit ist gleichzeitig ge- sagt, dass es auch nicht darauf ankommt, ob das Konkursamt «Hinweise auf eine unerlaubte Handlung» sieht oder der Meinung ist, es handle sich um einen erfolgs- versprechenden oder aussichtslosen Anspruch. 4.4.3 Auch dem Einwand des Konkursamtes, die Forderung würde die Konkursmasse weder erhalten noch vermehren, kann nicht gefolgt werden: Sollte der Anspruch (nach einer Abtretung) von den Beschwerdeführenden erfolgreich durchgesetzt werden können, so würde sich zwar die Konkursmasse nicht konkret erhöhen, hin- gegen würden die Ansprüche der Beschwerdeführer als Gläubiger im entsprechen- den Umfang wegfallen. 4.4.4 Schliesslich steht der Inventarisierung der Forderung auch nicht entgegen, dass sich nach dem Verzicht der Gläubigergesamtheit sämtliche Gläubiger die Forde- rung abtreten lassen könnten. Mehrere Abtretungsgläubiger hätten in einem allfälli- gen Prozess als Streitgenossen aufzutreten. 4.5 Zusammenfassend waren die Voraussetzungen für eine Abweisung des Inventari- sierungsbegehrens der Beschwerdeführenden nicht gegeben. Die angefochtene Verfügung des Konkursamtes vom 14. Juni 2022 wird deshalb aufgehoben und das Konkursamt wird angewiesen, die Schadenersatzforderung von CHF 3'157.00 wie beantragt im Inventar aufzunehmen. 6 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden verlangen weiter eine Anweisung des Betreibungsam- tes, ihnen den Anspruch i.S.v. Art. 260 SchKG abzutreten. 5.2 Gemäss Art. 260 Abs. 1 SchKG ist jeder Gläubiger berechtigt, die Abtretung derje- nigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. Voraussetzung für eine Abtretung nach Art. 260 SchKG ist der vorgängig eingeholte Verzicht der Gläubigergesamtheit, den Anspruch durch die Konkursmasse selber geltend zu machen. Bereits weil ein sol- cher Verzicht noch nicht vorliegt, kann die Aufsichtsbehörde das Konkursamt nicht direkt anweisen, die geforderte Abtretung an die Beschwerdeführenden zu verfü- gen. Das Konkursamt wird aber angewiesen, nach dem üblichen Verfahren einen Beschluss über den Verzicht einzuholen und sodann die Voraussetzungen für eine Abtretung nach Art. 260 SchKG zu prüfen. IV. 6. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Ge- richtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). 7 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 14. Juni 2022 im Konkurs Nr. Z.________ des Konkursamtes Seeland wird aufgehoben. Das Konkursamt Seeland wird angewiesen, die Forderung von CHF 3'157.00 gegenüber dem Kanton Bern, eventuell der Gemeinde Biel, im Konkurs Nr. Z.________ zu inventarisieren. 3. Das Konkursamt Seeland wird angewiesen, im Konkurs Nr. Z.________ bei der Gläu- bigergesamtheit einen Beschluss über den Verzicht auf die Befugnis zur Geltendma- chung der Forderung von CHF 3'157.00 gegenüber dem Kanton Bern, eventuell der Gemeinde Biel, einzuholen und sodann die Voraussetzungen für eine Abtretung nach Art. 260 SchKG an die Beschwerdeführenden zu prüfen. 4. Es werden keine Kosten erhoben. 5. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - dem Konkursamt Seeland Bern, 5. Oktober 2022 Im Namen der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Der Präsident: Oberrichter Studiger Die Gerichtsschreiberin: Spichiger Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweige- rung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 8